Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Wann ist eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung notwendig?
Wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung beginnen möchte, muss sich zunächst medizinisch untersuchen lassen, ob die gewünschte Tätigkeit auch möglich ist. Dies ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz in Deutschland geregelt. Laut Paragraph 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes muss dem Arbeitgeber die Bescheinigung einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung vorliegen, bevor er einen Jugendlichen dieser Altersgruppe einstellen darf. Ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen oder kurzfristige Arbeitsverhältnisse unter zwei Monaten.
Untersuchungskriterien 1. und 2. Ordnung
Mit der Untersuchung soll sichergestellt werden, dass der Jugendliche die angestrebte Tätigkeit ausführen kann, ohne gesundheitliche Schäden für seine Gesundheit davon zu tragen. Der Arzt beurteilt die Gesundheit des Jugendlichen nach festgelegten Kriterien 1. und 2. Ordnung. Werden bei der Untersuchung Kriterien 1. Ordnung festgestellt, darf die gewünschte Tätigkeit nicht ausgeübt werden, da sie die Gesundheit gefährdet. Bei Kriterien 2. Ordnung kann die Tätigkeit zunächst aufgenommen werden, es sind aber Nachuntersuchungen nötig, um Gefährdungen auszuschließen.
Beispiel: Bei Tätigkeiten, die im Stehen, Bücken, Hocken oder Knien erfolgen sowie Tätigkeiten, die mit dem Heben von Lasten zu tun haben, zählen folgende Krankheitsbilder zu Kriterien 1. Ordnung:
- Versteifung großer Gelenke an Armen und Beinen
- Lähmungen
- chronische Schmerzen im Bewegungsapparat
- überstandene komplizierte Gelenkoperationen
- Luxationen der Kniescheibe (wiederkehrend)
- angeborene Gelenkfehlstellungen
- Bandscheibenvorfall
- instabiles Schultergelenk
- Schäden im Bereich der Wirbelsäule (z.B. nach Unfällen)
- Epilepsie
- Herzrhythmusstörungen
Zu den Kriterien 2. Ordnung gehören bei diesen Tätigkeiten beispielsweise:
- Venenthrombosen
- muskuläre Erkrankungen
- Fehlhaltungen der Wirbelsäule
- Sensibilitätsstörungen
Je nach Tätigkeitsfeld gibt es weitere Einstufungsparameter für die Kriterien 1. und 2. Ordnung. So wäre zum Beispiel bei Arbeiten, die die Haut belasten, eine schwere Schuppenflechte ein Ausschlusskriterium.
Ablauf einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Zunächst muss sich der Jugendliche einen Fragenbogen beim Meldeamt des Hauptwohnsitzes besorgen. Diesen füllt er zusammen mit den Eltern oder den Sorgeberechtigten aus, unterschreibt ihn und übergibt ihn dem Hausarzt vor der Untersuchung.
Jeder Haus- oder Kinderarzt kann die Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchführen. Er beurteilt, ob die Gesundheit und die Entwicklung des Jugendlichen durch die angestrebte Tätigkeit gefährdet werden könnte. Nach einem ausführlichen Gespräch (Anamnese) führt der Arzt beim Jugendlichen eine Ganzkörperuntersuchung durch und bewertet die Befunde nach den Kriterien 1. und 2. Ordnung im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit.
Arzt unterliegt Schweigepflicht
Wichtig für den Jugendlichen: Der Arzt unterliegt bei Jugendarbeitsschutzuntersuchungen der Schweigepflicht. Das gilt auch gegenüber Eltern und Sorgeberechtigten.
Die Kosten der Jugendarbeitsschutzuntersuchung werden vom jeweiligen Bundesland übernommen.
Wenn Sie Interesse oder weitere Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Praxisteam.